Prüfpflicht gemäß Heilmittelrichtlinien

Gemäß der Urteilsverkündung des Bundessozialgerichtes vom 27.10.2009 (AZ: B1 KR 4/09 R) sind Physiotherapeuten verpflichtet Rezepte auf vollständige, inhaltliche Plausibilität und ärztliche Fehler zu überprüfen.

 

Die Korrektheit der Rezepte wird durch die Heilmittelrichtlinien und den Heilmittelkatalog definiert.

 

Da auch wir als Praxis für Physiotherapie dieser Prüfpflicht unterliegen werden wir Ihre Rezepte dieser Prüfung unterziehen müssen. Krankenkassen müssem Leistungserbringern (Physiotherapeuten) fehlerhaft ausgestellte oder inhaltlich falsche Rezepte nicht erstatten. Es besteht somit die Gefahr, dass von uns erbrachte Leistungen nicht erstattet werden.

 

Wir bitten Sie daher um Verständnis, wenn wir Sie auf erkennbare Fehler Ihres Rezeptes hinweisen, und Sie diesbezüglich um Rücksprache mit Ihrem Arzt bitten.

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